Lkw-Fahrverbote: Aktuelle Ausnahme für Transportunternehmen


Sonderregelungen an Reformationstag und Allerheiligen

Auch für die aufeinanderfolgenden, aber nicht bundeseinheitlichen Feiertage in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gibt es Erleichterungen. Hintergrund ist, Beeinträchtigungen des grenzüberschreitenden Güterverkehrs durch die unterschiedlichen Feiertagsregelungen zu reduzieren.

In Nordrhein-Westfalen gilt an Allerheiligen, 1. November: Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lkw dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Güterbeförderung einschließlich damit verbundener Leerfahrten von 0 bis 6 Uhr fahren. Von 6 bis 22 Uhr bestehen zusätzlich Durchfahrtsrechte auf bestimmten Abschnitten der A 1, A 2 und A 30 im Grenzraum zu Niedersachsen. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch dann, wenn Allerheiligen – wie 2026 – auf einen Sonntag fällt.

Auf niedersächsischer Seite gibt es eine entsprechende Regelung für den Reformationstag am 31. Oktober: Auch dort beginnt das Feiertagsfahrverbot erst um 6 Uhr. Zwischen 6 und 22 Uhr dürfen bestimmte Abschnitte der A 1, A 2, A 30, A 31 und A 33 für Transitverkehre genutzt werden.

Die abgestimmten Ausnahmen gehen auf die Zusammenarbeit beider Länder zurück. Sie sollen verhindern, dass Lkw wegen Reformationstag in Niedersachsen am 31. Oktober und Allerheiligen in NRW am 1. November an zwei aufeinanderfolgenden Tagen von Fahrverboten betroffen sind. Zugleich sollen überfüllte Parkplätze an den Landesgrenzen und anschließende Lkw-Kolonnen vermieden werden. Die neue NRW-Regelung ist nicht auf 2026 beschränkt. Der aktuelle Runderlass tritt erst mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.


Transportunternehmen sollten die jeweiligen Voraussetzungen und Streckenführungen vor Fahrtantritt prüfen und bei länderübergreifenden Transporten auch die Regelungen der weiteren betroffenen Bundesländer beachten.